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AGB

Hier können Sie unsere AGBs (Stand Oktober 2008) im PDF Format einsehen. [pdf download]

 

1. Allgemeines - Geltungsbereich

a) Verkauf und Lieferung erfolgen nur zu den nachfolgenden ausschließlichen Bedingungen entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir In Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
b) Unsere Bedingungen gelten ausschließlich für Unternehmer Im Sinne des § 14 BGB.
c) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.

2. Angebot - Angebotsunterlagen

Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus dem schriftlichen Angebot nichts anderes ergibt.


3. Preise Zahlungsbedingungen

a) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt gelten unsere Preise ab Lager Marl ohne erforderliche Transportkosten zum Käufer.
b) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung In der Rechnung gesondert ausgewiesen.
c) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort ohne Abzug, bei Übergabe der Ware fällig. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a, zu fordern.
d) Die Vereinbarung der Annahme von Schecks zur Erfüllung unserer Kaufpreisforderung erfolgt, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt lediglich erfüllungshalber mit der Maßgabe, dass die Fälligkeit unserer Kaufpreisforderung nicht berührt wird, wir uns jedoch verpflichten, diese Forderung vorläufig nicht klageweise geltend zu machen, es sei denn die Befriedigung unserer Forderung durch den Scheck scheitert an dessen Nichteinlösung. Wir verpflichten uns zur Vorlage unserer Schecks innerhalb von vier Wochen; der Käufer trägt das Risiko der Nichteinlösung. Entsprechend gilt als vereinbart, dass der Käufer bei Nichteinlösung von Schecks die Kaufpreisforderung vom Zeitpunkt der Warenübergabe an zu verzinsen hat. Zur Zinshöhe gilt Abs. c) entsprechend. Dies gilt nicht, sofern die Nichteinlösung auf verspäteter Vorlage unsererseits beruht oder der Käufer nachweist, dass andere Gründe, die er nicht zu vertreten hat, ursächlich waren.
e) Wir sind jederzeit berechtigt, vor Annahme des Angebots bzw. bis zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung die Bonität des Käufers zu überprüfen. Bestehen aufgrund der Überprüfung Zweifel an der Bonität des Käufers, sind wir berechtigt, das Angebot ganz oder teilweise abzulehnen, die Zahlungsbedingungen zu ändern und/oder von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder im Weigerungsfall ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Bis zur Erbringung einer Sicherheitsleistung sind wir zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung nicht verpflichtet.

4. Lieferzeit - Verzug

a) Liefertermine sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, unverbindliche Termine; insbesondere wird keine Gewähr für die Dauer des Transports und dessen rechtzeitige Ankunft beim Käufer übernommen.
b) Setzt uns der Käufer, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind oder die bereits fällige Leistung nicht wie geschuldet erbracht haben, eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen; Schadensersatz steht dem Käufer nur zu, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässige Pflichtverletzung beruht oder bei einer nicht lediglich leicht fahrlässigen Verletzung einer Verpflichtung aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Garantie entstanden ist. Die Höhe dieser Schadensersatzhaftung ist beschränkt auf Schäden, die bei Vertragsabschluss typisch vorhersehbar sind.
c) Die Haftungsbegrenzungen von b) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
d) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendung geltend zu machen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, an dem dieser in Annahmeverzug gerät.

5. Gefahrenübergang

a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Lager Marl vereinbart.
b) Sofern der Versand der Ware zum Käufer oder auf Geheiß des Käufers zu einem Dritten vereinbart wird, reist die Ware auf Gefahr des Käufers. Unsererseits wird lediglich für eine ordnungsgemäße Transportverpackung und ordnungsgemäße Bestellung eines Frachtführers gesorgt; weitere Verbindlichkeiten wegen des Versands der Ware bestehen für uns nicht.

6. Gewährleistung

a) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel bzw. Schäden, die zurückzufuhren sind auf: Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler, Betrieb mit falscher Stromart oder –spannung, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeitseinwirkungen, Aufspielen falscher bzw. fehlerhafter Software. Der Gewährleistungsanspruch entfällt ferner, wenn die Seriennummer, Typenbezeichnung o.ä. entfernt oder unleserlich gemacht wird.
b) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Wir übernehmen dann alle bei uns zur Nachbesserung entstehenden Arbeits- und Materialkosten. Die gegebenenfalls erforderlichen Frachtkosten für den Hintransport der Ware zu uns fallen dem Käufer zur Last. Sofern wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage sind, oder diese fehl schlägt, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
c) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
d) Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht oder der Schaden bei einer nicht lediglich leicht fahrlässigen Verletzung einer Verpflichtung aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Garantie entstanden ist oder wenn Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geltend gemacht werden. Sie gelten ferner nicht bei einer garantierten Beschaffenheit oder einem arglistigen Verschweigen eines Mangels.
e) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht ver-letzen, haften wir auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens.
f) Für von MAXDATA übernommene Garantien gelten die jeweils auf den bei Auslieferung aktuellen Counters aufgedruckten Bedingungen.
g) Sollte die Kaufsache nicht fehlerhaft oder nicht mit einem von uns zu vertretenden Mangel behaftet sein, haben wir das Recht, dem Käufer hierfür die Überprüfungs- und Frachtkosten in Rechnung zu stellen.

7. Gesamthaftung

a) Soweit gemäß Nr. 6 Abs. d) – f) unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Ver-tragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten und sonstigen Schadensersatzansprüchen, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
b) Die Regelung gemäß Abs. a) gilt nicht in den Fällen, in denen wir auf Grund gesetzlicher Vorschriften zwingend haften, insbesondere für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 ProdHaftG.
c) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Eigentumsvorbehalt

a) Unsere Ware wird ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Das Eigentum geht erst mit dem Erlöschen aller bei uns bestehender Verbindlichkeiten des Käufers auf diesen über. Das gilt auch dann, wenn der Käufer für bestimmte von ihm bezeichnete Waren Zahlungen leistet. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
b) Der Käufer ist verpflichtet die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
c) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für die uns entstandenen Kosten.
d) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle diejenigen Forderungen einschließlich der Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
e) Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Waren erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart. dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
f) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

9. Datensicherheit

a) Vor der Durchführung von Mängelbeseitigungs-, Ersatz-lieferungs- oder Serviceleistungen erstellt der Käufer Sicherungskopien aller von ihm genutzten Programme und Daten in eigener Verantwortung auf externen Datenspeichern. MAXDATA übernimmt keinerlei Haftung für etwaigen Datenverlust und deren Folgeschäden.
b) Es besteht keine Verpflichtung der MAXDATA, den Käufer vor Beginn der Arbeiten auf den möglichen Datenverlust oder anzufertigende Sicherungskopien hinzuweisen.

10. Zurückbehaltungsrecht - Aufrechnungsverbot

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Käufers ist ausgeschlossen, soweit diese Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt worden sind.

11. Gerichtsstand - anzuwendendes Recht - Sonstiges

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt deutsches Recht, wobei aber ausdrücklich die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ausgeschlossen wird. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht. Hinsichtlich rechtsunwirksamer Bestimmungen vereinbaren die Vertragsteile, die Regelungslücke durch eine der unwirksamen am nächsten kommenden Bestimmung zu schließen. Als Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten vereinbaren die Vertragsteile die sachlich zuständigen Gerichte in Marl, wobei MAXDATA jedoch berechtigt ist, Klagen auch bei anderen Gerichten, sofern ein anderer Gerichtsstand gegeben ist, anhängig zu machen.

12. Schlussbestimmungen

a) Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
b) Für den Fall, dass eine oder mehrere dieser allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam. Eine solche Bestimmung wird durch eine entsprechende Regelung ersetzt, wie sie die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages in Kenntnis der Unwirksamkeit der niedergelegten Bestimmungen getroffen hätten.